(l) Die Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde, darunter die richterlichen auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt, werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt den neuen Wahlbehörden, und zwar bei den Bezirkswahlbehörden der Landeswahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden der Bezirkswahlbehörde.
(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der letzten Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehreren wahlwerbenden Parteien das Vorschlagsrecht für den letzten Beisitzer zukommt, entscheidet das Los.
(4) Hat eine wahlwerbende Partei gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch wahlwerbenden Parteien zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3, 12, 13 Abs l, 2 und 5, 14 Abs. 2 und 70 sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften des § 47 werden hiedurch nicht berührt.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
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