Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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