§ 31 K-LWKWO 1991

K-LWKWO 1991 - Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(l) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Hauptwohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.

(2) Die Wahlkarte hat dem in der Anlage 4 ersichtlichen Muster zu entsprechen.

(3) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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