(l) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzmitglieder werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn sie einen an der Ausübung seines Amtes verhinderten Beisitzer, der von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagen wurde, vertreten.
(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden sind Niederschriften aufzunehmen.
(5) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Ortes der Sitzung (Ortschaft, Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, bei Sitzungen der Sprengelwahlbehörden auch die Bezeichnung des Wahlsprengels) und den Tag der Sitzung; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörden sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 13 Abs. 4; | |||||||||
c) | die Zeit des Beginnes und Schlusses der Sitzung; | |||||||||
d) | die Beschlüsse, die in der Sitzung gefaßt wurden. |
(6) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
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