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(1) Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben (Art. 68 K-LVG).
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 hat der Präsident im Wege des Landeshauptmannes mitzuteilen.
(1) Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben (Art. 68 K-LVG).
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 hat der Präsident im Wege des Landeshauptmannes mitzuteilen.