§ 25 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben (Art. 68 K-LVG).

(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 hat der Präsident im Wege des Landeshauptmannes mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2021

(1) Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben (Art. 68 K-LVG).

(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 hat der Präsident im Wege des Landeshauptmannes mitzuteilen.

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