§ 37a K-LSchV

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Jeder Schüler einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule ist berechtigt, seine Ausbildung durch eine Abschlussprüfung zu beenden; die Abschlussprüfung hat frühestens am Ende des letzten Unterrichtsjahres stattzufinden.

(2) Der Prüfungskandidat hat sich spätestens neun Wochen vor der Abschlussprüfung beim Klassenvorstand, der die Anmeldung an die Schulleitung und die Schulbehörde weiterzuleiten hat, für die Abschlussprüfung anzumelden.

(2a) Abweichend von Abs. 2 erfolgt für Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d die Zulassung zur Landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung nach Anmeldung und Prüfung der Zulassungsbestimmungen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d müssen abweichend von Abs. 1 als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung zudem das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine dreijähriger Praxis im Ausbildungsbereich vorweisen können.

(3) Der Schulleiter hat einen Haupttermin, welcher in den letzten zwei Wochen vor den Hauptferien unter Beachtung des § 54 Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 gelegen sein muss, einen ersten Nebentermin im dem dem letzten Schuljahr folgenden September und einen zweiten Nebentermin in dem dem letzten Schuljahr folgenden Februar festzulegen.

(4) Zur Ablegung der Abschlussprüfung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte Schulstufe erfolgreich abschließen werden oder die unbeschadet des § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (§ 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.

Stand vor dem 29.09.2020

In Kraft vom 13.08.2016 bis 29.09.2020

(1) Jeder Schüler einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule ist berechtigt, seine Ausbildung durch eine Abschlussprüfung zu beenden; die Abschlussprüfung hat frühestens am Ende des letzten Unterrichtsjahres stattzufinden.

(2) Der Prüfungskandidat hat sich spätestens neun Wochen vor der Abschlussprüfung beim Klassenvorstand, der die Anmeldung an die Schulleitung und die Schulbehörde weiterzuleiten hat, für die Abschlussprüfung anzumelden.

(2a) Abweichend von Abs. 2 erfolgt für Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d die Zulassung zur Landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung nach Anmeldung und Prüfung der Zulassungsbestimmungen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d müssen abweichend von Abs. 1 als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung zudem das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine dreijähriger Praxis im Ausbildungsbereich vorweisen können.

(3) Der Schulleiter hat einen Haupttermin, welcher in den letzten zwei Wochen vor den Hauptferien unter Beachtung des § 54 Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 gelegen sein muss, einen ersten Nebentermin im dem dem letzten Schuljahr folgenden September und einen zweiten Nebentermin in dem dem letzten Schuljahr folgenden Februar festzulegen.

(4) Zur Ablegung der Abschlussprüfung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte Schulstufe erfolgreich abschließen werden oder die unbeschadet des § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (§ 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.

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