§ 37 K-LSchG Pflichten des gesetzlichen Schulerhalters

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

Dem gesetzlichen Schulerhalter und Heimerhalter obliegt - unbeschadet des vom Bund auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften getragenen Personalaufwandes - die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und StillegungStilllegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

Dem gesetzlichen Schulerhalter und Heimerhalter obliegt - unbeschadet des vom Bund auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften getragenen Personalaufwandes - die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und StillegungStilllegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime.

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