(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Direktors und des kaufmännischen Geschäftsführers sowie des Kuratoriums mit Verordnung unter Bedachtnahme auf
a) | die Aufgaben der Anstalt (§ 2), | |||||||||
b) | die Grundsätze für die museale Aufgabenbesorgung (§ 5) und für die Besorgung der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben (§ 12) sowie | |||||||||
c) | die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 6) | |||||||||
in einer Museumsordnung nähere Regelungen zu den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erlassen. |
(2) Die Museumsordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über
a) | die innere Organisation der Anstalt, | |||||||||
b) | die nähere Regelung des Dienstbetriebes, | |||||||||
c) | die Besorgung der Aufgaben der Anstalt und | |||||||||
d) | die Öffnungszeiten der ständigen Schausammlung. |
(3) Im Rahmen der Regelungen der inneren Organisation der Anstalt (Abs. 2 lit. a) sind Museumsabteilungen (§ 19) und Außenstellen (§ 20) einzurichten. Weitere Museumsabteilungen sind einzurichten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben (§ 2) erforderlich ist.
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