§ 12 K-LKABG Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vorstand

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand der KABEG erlischt durch

a)

Ende der Funktionsdauer,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung,

d)

Tod.

(2) Ein Vorstandsmitglied hat seinen Verzicht schriftlich gegenüber der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat zu erklären.

(3) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn

a)

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, daßdass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

b)

das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 11) verstoßen hat, oder

c)

das Mitglied eine Weisung der Landesregierung in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten (§ 27 Abs. 2a und § 39 Abs. 7) nicht befolgt, oder

oder

d)

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand der KABEG erlischt durch

a)

Ende der Funktionsdauer,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung,

d)

Tod.

(2) Ein Vorstandsmitglied hat seinen Verzicht schriftlich gegenüber der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat zu erklären.

(3) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn

a)

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, daßdass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

b)

das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 11) verstoßen hat, oder

c)

das Mitglied eine Weisung der Landesregierung in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten (§ 27 Abs. 2a und § 39 Abs. 7) nicht befolgt, oder

oder

d)

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

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