Rekultivierung mit biogenen Abfallstoffen
(1) Die Rekultivierung von Flächen, deren Boden durch unmittelbare menschliche Eingriffe stark beeinträchtigt und gegen das Grundwasser ungeschützt ist, ist unter Verwendung von gemäß den Anlagen 1 bis 3 behandelten biogenen Abfallstoffen gemäß Abs 1 Z 1 und 4 zulässig, soweit dies zur Wiederherstellung einer möglichst standortgerechten Bodenbeschaffenheit und Vegetation dienlich ist. Rekultivierungsflächen dürfen erst wieder landwirtschaftlich genutzt werden, wenn durch die Untersuchungen gemäß § 8 dargetan wird, daß die Erfordernisse des § 7 Abs 3 erfüllt sind. Auf einer Rekultivierungsfläche darf ungeachtet der Zahl der Ausbringungen eine Gesamtmenge von höchstens 200 t TM je ha an biogenen Abfallstoffen der Qualitätsklasse B bzw. 400 t TM je ha an biogenen Abfallstoffen der Qualitätsklasse A ausgebracht werden.
(2) Rekultivierungsprojekte, die sich auf eine Fläche gemäß § 7 Abs 2 lit a bis c oder eine Fläche mit einem Ausmaß von mehr als 0,5 ha erstrecken, sind der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des § 104 WRG anzuzeigen. Diese hat das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Abs 1 zu prüfen. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten eine behördliche Untersagung erfolgt, darf die angezeigte Maßnahme durchgeführt werden.
(3) Über die Lieferung ist eine Abgabebestätigung auszustellen, die Name und Anschrift des Abgebers, des Frächters und des Abnehmers enthält, weiters die Menge und Beschaffenheit des behandelten Klärschlamms sowie die Bezeichnung des Rekultivierungsprojektes. Die Abgabebestätigung ist vom Abgeber und vom Abnehmer mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
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