Anl. 2a K-KKV

K-KKV - Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung - K-KKV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.11.2024

Anforderungen für Klärschlämme aller Qualitätsklassen:

-

Pro 1 g Schlamm dürfen nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sein.

-

Pro 1 g dürfen keine Salmonellen nachweisbar sein.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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