Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.11.2024
Anforderungen für Klärschlämme aller Qualitätsklassen:
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Pro 1 g Schlamm dürfen nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sein.
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Pro 1 g dürfen keine Salmonellen nachweisbar sein.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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