Überwachung der Ausbringungsflächen
(1) Für jede Ausbringungsfläche, die dauerhaft der Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln dient, muß zumindest vor der ersten Ausbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 4 der Qualitätsklassen AB und B und in weiterer Folge in einem Intervall von zehn Jahren ein Gutachten eines autorisierten Untersuchungslabors über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 3 vorliegen.
(2) Außerdem ist eine Begutachtung gemäß Abs 1 erforderlich, wenn
a) | auf einer Ausbringungsfläche von mehr als 0,5 ha der Boden Anzeichen einer wesentlichen Veränderung zeigt, | |||||||||
b) | sich auf einer Grundfläche Anzeichen einer Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit zeigen. |
(3) Für die Begutachtung gemäß § 7 Abs 3 ist von jedem Feldstück eine Bodenprobe zu nehmen. Als ein Feldstück gelten alle zusammenhängenden, gleichartig bewirtschafteten Ausbringungsflächen eines Abnehmers. Die Bodenprobe hat aus einer repräsentativen Mischprobe aus mindestens 25 Einstichen pro höchstens 5 ha Fläche zu bestehen, die mittels eines Bohrstockes bis zu einer Tiefe von 25 cm, bei Ackerflächen bis zur Krumentiefe, aber mindestens bis zu einer Tiefe von 10 cm, vorzunehmen sind.
(4) Das Bodengutachten gemäß Abs 3 muß inhaltlich die in der Anlage 6 genannten Parameter für Bodenuntersuchungen mit umfassen. Im Bodengutachten ist die Grundfläche, auf welche es sich bezieht, genau zu bezeichnen. Für die Untersuchungsmethoden und -verfahren sowie für Untersuchungslabors gilt der § 4 Abs 3 sinngemäß.
(5) Bodengutachten sowie Gutachten über den zu verwertenden biogenen Abfallstoff über die in der Anlage 6 genannten Parameter müssen weiters vor jeder Düngung mit Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 6 der Qualitätsklassen AB und B erstellt worden sein. In den Bodengutachten ist die Grundfläche, auf welche es sich bezieht, genau zu bezeichnen. Im Falle der Eignung haben die Bodengutachten die zulässigen Höchstmengen an Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost zu enthalten, die aufgebracht werden dürfen, sowie die kalendermäßig festgelegten Zeiträume und Intervalle für mögliche Aufbringungen. Bodengutachten, die älter als fünf Jahre sind, dürfen zur Bewertung nicht herangezogen werden.
0 Kommentare zu § 8 K-KKV