§ 3 K-KKV

K-KKV - Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung - K-KKV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 3

Anforderungen an biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 zur

landwirtschaftlichen Verwertung

 

(1) Grundsätzlich darf Klärschlamm gemäß § 1 Abs 1 Z 1 bis 3 nur nach entsprechender Behandlung auf landwirtschaftlichen Flächen dann verwertet werden, wenn sich bei den Untersuchungen des Klärschlamms gemäß § 4 Abs 1 keine Überschreitungen der Grenzwerte gemäß den Anlagen 1 und 3 ergeben und er sich in bezug auf den Gehalt an düngewirksamen Stoffen und sonstigen Bestandteilen und Eigenschaften für die Düngung eignet, wobei nur seuchenhygienisch unbedenklicher Klärschlamm gemäß Anlage 2 Z 2a auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden darf.

 

(2) Unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 1, ausgenommen Überschreitung der Grenzwerte gemäß Anlage 2 Z 2a, ist die Verwendung von seuchenhygienisch bedenklichem Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung nur bei gleichzeitig erfolgender direkter Behandlung durch Injektion in den Boden durch geeignete Gerätschaften oder bei Direkteinbringung in die Bodenkrume und unmittelbar erfolgender Erdabdeckung ausschließlich im Ackerbau zulässig.

 

(3) Biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 Z 4 zur landwirtschaftlichen Verwertung müssen vor der Aufbringung auf die Bodenfläche folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Es muß sich um einen seuchenhygienisch unbedenklichen biogenen Abfallstoff gemäß Anlage 2 Z 2b handeln.

b)

Die biogenen Abfallstoffe zur landwirtschaftlichen Verwertung müssen sich in bezug auf den Gehalt an düngewirksamen Stoffen und sonstigen wertgebenden Bestandteilen und Eigenschaften für die Düngung eignen.

c)

Die Gehalte an potentiellen Schadstoffen dürfen die Grenzwerte gemäß Anlage 1 und 3 nicht überschreiten.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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