Allgemeines
(1) Biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 dürfen nur in behandelter und umweltgerechter Form im Sinne der Anforderungen gemäß § 3 zur Verwertung abgegeben bzw. verwendet werden.
(2) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben bis Ende Jänner jeden Jahres der Gewässeraufsicht im Amt der Kärntner Landesregierung über die Menge des im abgelaufenen Jahr angefallenen Klärschlamms sowie seine Verwertung, Behandlung bzw. Entsorgung zu berichten, die Behandler von Klärschlamm in gleicher Weise über die Menge des übernommenen Klärschlamms sowie seine Verarbeitung und Verwertung bzw. Entsorgung.
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