§ 4 K-KKV

K-KKV - Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung - K-KKV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 4

Untersuchung von biogenen Abfallstoffen gemäss § 1 Abs 1 zur

landwirtschaftlichen Verwertung

 

(1) Zur Verwertung bestimmte Schlämme gemäß § 1 Abs 1 Z 1 müssen durch ein autorisiertes Untersuchungslabor auf die Inhaltsstoffe gemäß § 3 Abs 1 untersucht werden. Über die Ergebnisse der Untersuchung muß ein Untersuchungszeugnis erstellt werden. Die Untersuchungen sind bei Abwasserreinigungsanlagen mit einem Abwasseranfall bis zu 500 Einwohnerwerten alle drei Jahre, bis zu 10.000 Einwohnerwerten mindestens jährlich, darüber hinaus mindestens halbjährlich vorzunehmen.

 

(2) Biogene Abfallstoffe im Sinne des Abs 1 Z 2 bis 4 müssen vor der Abgabe und Verwertung auf ihre Eignung untersucht worden sein. Es ist ein autorisiertes Untersuchungslabor damit zu beauftragen, eine repräsentative Mischprobe zu entnehmen und grundsätzlich einmal jährlich auf die angeführten Inhaltsstoffe zu untersuchen. Über die Untersuchung muß ein Untersuchungszeugnis für den jeweiligen Anwendungsfall von einer autorisierten Untersuchungsstelle erstellt werden. Wenn durch das Behandlungsverfahren die Einhaltung der Grenzwerte gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 gewährleistet ist, kann die jeweils zuständige Anlagenbehörde im Überprüfungsbescheid oder nachträglich bei Beibehaltung des Verfahrens andere Untersuchungsintervalle und Untersuchungsumfänge festlegen.

 

(3) Die Probennahmen und Untersuchungen gemäß Abs 1 und 2 sind nach dem Stand der Analytik durchzuführen. Als solcher gilt der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Untersuchungsmethoden, Verfahren und Einrichtungen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Die jeweils angewendeten Untersuchungsmethoden und Verfahren sind im Untersuchungszeugnis anzugeben.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 K-KKV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 K-KKV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 K-KKV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 K-KKV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 K-KKV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KKV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 K-KKV
§ 5 K-KKV