Untersuchung von biogenen Abfallstoffen gemäss § 1 Abs 1 zur
landwirtschaftlichen Verwertung
(1) Zur Verwertung bestimmte Schlämme gemäß § 1 Abs 1 Z 1 müssen durch ein autorisiertes Untersuchungslabor auf die Inhaltsstoffe gemäß § 3 Abs 1 untersucht werden. Über die Ergebnisse der Untersuchung muß ein Untersuchungszeugnis erstellt werden. Die Untersuchungen sind bei Abwasserreinigungsanlagen mit einem Abwasseranfall bis zu 500 Einwohnerwerten alle drei Jahre, bis zu 10.000 Einwohnerwerten mindestens jährlich, darüber hinaus mindestens halbjährlich vorzunehmen.
(2) Biogene Abfallstoffe im Sinne des Abs 1 Z 2 bis 4 müssen vor der Abgabe und Verwertung auf ihre Eignung untersucht worden sein. Es ist ein autorisiertes Untersuchungslabor damit zu beauftragen, eine repräsentative Mischprobe zu entnehmen und grundsätzlich einmal jährlich auf die angeführten Inhaltsstoffe zu untersuchen. Über die Untersuchung muß ein Untersuchungszeugnis für den jeweiligen Anwendungsfall von einer autorisierten Untersuchungsstelle erstellt werden. Wenn durch das Behandlungsverfahren die Einhaltung der Grenzwerte gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 gewährleistet ist, kann die jeweils zuständige Anlagenbehörde im Überprüfungsbescheid oder nachträglich bei Beibehaltung des Verfahrens andere Untersuchungsintervalle und Untersuchungsumfänge festlegen.
(3) Die Probennahmen und Untersuchungen gemäß Abs 1 und 2 sind nach dem Stand der Analytik durchzuführen. Als solcher gilt der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Untersuchungsmethoden, Verfahren und Einrichtungen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Die jeweils angewendeten Untersuchungsmethoden und Verfahren sind im Untersuchungszeugnis anzugeben.
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