§ 6 K-KKV

K-KKV - Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung - K-KKV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 6

Zulässige Ausbringungsmenge

 

(1) In Abhängigkeit von den Qualitätsklassen gemäß Anlage 1 dürfen biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 nur mit den maximalen Aufbringungsmengen gemäß Anlage 4 landwirtschaftlich verwertet werden. Einer Qualitätsklasse werden biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 dann zugerechnet, wenn kein Parameter die Grenzwerte gemäß Anlage 1 überschreitet.

 

(2) Soweit sich aus dem Abs 4 nichts anderes ergibt, darf im Verlauf von zwei Jahren ein biogener Abfallstoff mit einer Phosphatmenge, berechnet als Gesamt-P2O5 von höchstens 160 kg je ha ausgebracht werden.

 

(3) Landwirtschaftliche Betriebe dürfen biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 zur Düngung jährlich nur bis zu einem Gesamtausmaß von zwei DGVE (Dunggroßvieheinheiten gemäß WRG) je ha bewirtschafteter Fläche verwenden.

 

(4) Abweichend vom Abs 1 dürfen biogene Abfallstoffe in einer Menge ausgebracht werden, die erforderlich ist, um die betriebliche Nährstoffbilanz unter Berücksichtigung des betriebseigenen Düngers und zugeführter anderer Düngemittel sowie der Bewirtschaftung der Betriebsflächen auszugleichen, wenn sichergestellt ist, daß die in der Anlage 7 genannte Befrachtung des Bodens mit Schwermetallen nicht überschritten wird.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-KKV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-KKV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-KKV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-KKV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-KKV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KKV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 K-KKV
§ 7 K-KKV