Kontrolle der Abgabe und Verwendung von Klärschlamm zum Düngen
(1) Die Hersteller von Klärschlamm gemäß § 1 Abs 1 Z 1 (Abgeber) dürfen Klärschlamm nur unter Bedachtnahme auf § 5 für eine genau bezeichnete Ausbringungsfläche abgeben.
(2) Die Abgeber haben über die Lieferung eine Abgabebestätigung auszustellen. Eine Ausfertigung der Abgabebestätigung muß dem Abnehmer übergeben werden. Dem Abnehmer ist auch eine Ausfertigung des Untersuchungszeugnisses über den betreffenden Klärschlamm zu übergeben.
(3) Der gelieferte Klärschlamm darf nur auf der laut Abs 1 bezeichneten Ausbringungsfläche ausgebracht werden. Für die vorschriftsmäßige Ausbringung ist der Abnehmer von Klärschlamm verantwortlich, im Falle der Ausbringung durch einen Frächter dieser.
(4) Die Abgeber haben für jeden Abnehmer und jedes Kalenderjahr ein Abnehmerverzeichnis zu führen, welches zu enthalten hat:
a) | die genaue Bezeichnung der Grundstücksnummern und gegebenenfalls der genauen Bezeichnung der Teilfläche von Grundstücken, auf welchen Klärschlamm ausgebracht werden soll, sowie ihres Flächenausmaßes, | |||||||||
b) | die diese Grundflächen betreffenden Gutachten gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1, 4 und 5, | |||||||||
c) | die maximale zweijährliche Bezugsmenge in kg Phosphat, berechnet als P2O5, die sich nach § 7 für die angemeldeten Ausbringungsflächen ergibt, | |||||||||
d) | sämtliche Lieferungen für die einzelnen Ausbringungsflächen im vorangegangenen und laufenden Jahr unter Angabe des Lieferdatums und der Phosphatmenge. |
(5) Den Gewässeraufsichtsorganen des Landes Kärnten muß die jederzeitige Einsichtnahme in das Abnehmerverzeichnis ermöglicht werden.
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