Düngen mit biogenen Abfallstoffen,
Allgemeines
Das Düngen mit biogenen Abfallstoffen gemäß § 1 Abs 1 hat so zu erfolgen, daß die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet und die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird und daß Interessen der Landwirtschaft, des Naturschutzes und des Gewässerschutzes nicht verletzt werden. Soweit in den §§ 6 bis 9 keine besonderen Regelungen getroffen sind, hat das Düngen mit biogenen Abfallstoffen nach dem Stand der Erkenntnisse über die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung zu erfolgen.
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