Ausbringungsflächen
(1) Biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 dürfen nur auf Flächen ausgebracht werden, die hiefür insbesondere im Hinblick auf ihre Lage, die Bodenbeschaffenheit und den Bewuchs geeignet sind.
(2) Biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 dürfen nicht ausgebracht werden:
a) | im Verlandungsbereich von stehenden Gewässern und einem anschließenden etwa 5 m breiten Uferstreifen sowie in einem 3 m breiten Uferstreifen (Anschlaglinie des einjährigen Hochwasserabflußbereiches) an der Wasserlinie von Fließgewässern, | |||||||||
b) | auf nicht unmittelbar der Bewirtschaftung dienenden Bracheflächen, | |||||||||
c) | auf Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr in Oberflächengewässer, | |||||||||
d) | auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten landwirtschaftlich genutzten Böden. |
(3) Biogene Abfallstoffe gemäß § 1 Abs 1 dürfen auf Flächen nur dann ausgebracht werden, wenn der Boden im Hinblick auf seine physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften für die Ausbringung dieser Stoffe geeignet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) | aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder in wasserrechtlichen Schon-, Schutz- und Sanierungsgebieten auch der Einsatz von Wirtschafts- und Mineraldüngern zulässig ist, | |||||||||
b) | der Gehalt des Bodens an Schwermetallen keinen Grenzwert der Anlage 5 überschreitet, | |||||||||
c) | die unter § 6 genannten Nährstoff- und Schwermetallbefrachtungen nicht überschritten werden. |
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