Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Verwertung von biogenen Abfallstoffen wie Klärschlamm, Komposten und Vergärungsrückständen in der Landwirtschaft und im Landschaftsbau. Darunter fallen insbesondere:
1. | Schlämme aus der biologischen Behandlungsstufe von Abwasserreinigungsanlagen, | |||||||||
2. | Schlämme aus der betriebseigenen Behandlung von Abfällen aus der Zubereitung und Verarbeitung von tierischen und pflanzlichen Produkten, | |||||||||
3. | Vergärungsrückstände als düngewirksame Rückstände aus der Behandlung in Biogasanlagen, ausgenommen solche von landwirtschaftlichen Betriebsanlagen, die zu mindestens 95 Prozent auf eigene landwirtschaftliche Nutzflächen oder solche, über die der Hersteller das Verfügungsrecht besitzt, verbracht werden, | |||||||||
4. | Komposte als Klärschlamm-, Bioabfall- und Grünabfallkomposte. Als Klärschlamm gelten die Rückstände aus der Reinigung oder Behandlung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit, ausgenommen Rechengut und Sandfanginhalte. |
(2) Unter "Behandlung" im Sinne dieser Verordnung wird jedes Verfahren verstanden, welches zu einer zulässigen Verwertung der biogenen Abfallstoffe gemäß Abs 1 führt. Insbesondere fallen darunter folgende Behandlungsarten:
Stabilisierung, Faulung, Erhitzung, Konditionierung, Entwässerung, Kompostierung, Vergärung bzw. Fermentierung, Lagerung, Vererdung und Trocknung. Weitere Behandlungsmöglichkeiten bzw. Kombinationen von Behandlungsschritten müssen ohne Verdünnung/Streckung der Ausgangsmaterialien zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte führen.
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