§ 9 K-KKV

K-KKV - Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung - K-KKV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 9

Nutzungsbezogene Düngebeschränkungen für Klärschlamm

 

(1) Auf Äckern, auf welchen Zwischenfrüchte angebaut werden, die grün verfüttert werden, darf nach der Ernte der Hauptfrucht bis zur Ernte der Zwischenfrucht kein Klärschlamm ausgebracht werden. Auf Weiden oder Futteranbauflächen darf Klärschlamm nur nach der letzten Nutzung im Herbst bis zum Vegetationsbeginn unter Berücksichtigung des Abs 2 ausgebracht werden.

 

(2) Das Aufbringen von Klärschlamm auf wassergesättigte, gefrorene oder auf schneebedeckte Böden sowie auf landwirtschaftlich genutzte Böden jedenfalls in der Zeit vom 1. Dezember bis 1. März ist verboten.

 

(3) Auf Beerenobst-, Heilkräuter- und Gemüsekulturen darf während der Vegetationszeit kein Klärschlamm ausgebracht werden. Auf Böden, die für Obst- und Gemüsekulturen bestimmt sind, welche normalerweise in unmittelbare Berührung mit dem Boden kommen und deren Erträge normalerweise in rohem Zustand verzehrt werden, darf während einer Zeit von drei Monaten vor der Ernte kein Klärschlamm ausgebracht werden.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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