§ 37 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Personen, die die für die Jagdausübung erforderliche Verläßlichkeit und die jagdliche Eignung sowie ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzrechtes und Grundkenntnisse der Ersten Hilfe nachweisen und bei denen kein Ausschließungsgrund nach § 38 vorliegt, ist auf Antrag eine Jagdkarte auszustellen.

(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Sprengel der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Bewerber in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, so ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Bereich der Bewerber zunächst jagen will.

(3) Die Jagdkarten sind auszustellen als

a)

Jagdkarten für Inländer, wobei sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union Inländern gleichgestellt sind;

b)

Jagdkarten für Ausländer (§ 18 Abs. 2), die im Bundesgebiet einkommensteuerpflichtig sind,

c)

Jagdkarten für Ausländer (§ 18 Abs. 2), die im Bundesgebiet nicht einkommensteuerpflichtig sind,

d)

Jagdkarten für Jagdschutzorgane und Jagdpraktikanten.

(4) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie

a)

wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen, wegen eines Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz oder eines Verbrechens nach vergleichbaren Bestimmungen eines anderen Staates, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schußwaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffes oder des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht, des Verbrechens der Gewaltanwendung als Wilderer oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist;

b)

wegen einer Übertretung jagdgesetzlicher Bestimmungen, einer Naturschutzbestimmung oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder des Waffengesetzes bzw. vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen eines anderen Staates oder wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen eines andern Landes oder Staates, einer Naturschutzbestimmung oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Verwaltungsübertretung zu befürchten ist.

(5) Verurteilungen im Sinne des Abs. 4 lit. a sind nicht zu berücksichtigen, wenn

a)

der Ausspruch der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit vorbehalten wurde (§ 13 Jugendgerichtsgesetz 1988 oder vergleichbare gesetzliche Bestimmung eines anderen Staates), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;

b)

nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt und die Strafe nach den Bestimmungen der §§ 43, 43a und 44 StGB oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen eines Staates bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.

(5a) Der Nachweis nach Abs. 4 ist bezogen auf Österreich und, wenn der Bewerber um eine Jagdkarte seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, auch bezogen auf jenen Staat zu erbringen, in dem der Bewerber sonst seinen Hauptwohnsitz hat.

(6) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung sowie der ausreichenden Kenntnisse des Kärntner Jagdgesetzes und des Kärntner Naturschutzrechtes durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor der vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse insbesondere über das Jagdrecht, das Waffen- und Schießwesen, den Jagdbetrieb, die Wildkunde, die Hege, die Verhütung von Wildschäden und das Kärntner Naturschutzrecht sowie eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. Vor der Ablegung der Prüfung hat der Prüfungswerber der Prüfungskommission auf geeignete Weise nachzuweisen, daß er über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.

(7) Der Nachweis im Sinne des Abs. 6 erster Satz gilt auch als erbracht, wenn

a)

der Bewerber einer Forstfachschule, eine landwirtschaftliche Fachschule oder eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule, deren Lehrplan eine im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs. 6 zumindest vergleichbare Ausbildung vorsieht, oder an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Pflichtgegenstände “Angewandte Biologie”, “Waldökologie und Waldbau”, “Jagdwesen und Fischerei”, “Forstliches Praktikum” und den Freigegenstand “Jagdliches Schießen” zumindest während der ersten drei Jahrgänge erfolgreich besucht und durch eine von einem für das Prüfungsfach „praktische Schießprüfung“ zuständigen Mitglied der Prüfungskommission im Sinne des § 37 Abs. 6 erster Satz ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen hat,

b)

der Bewerber Prüfungen an der Universität für Bodenkultur Wien über Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt hat, die im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs. 6 zumindest eine vergleichbare Ausbildung vermitteln, der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt,

c)

der Bewerber in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union eine mindestens gleichwertige Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung abgelegt hat, deren Gleichwertigkeit vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft anerkannt worden ist, und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.

(8) Voraussetzung für die Ausstellung einer Jagdkarte, die auch zur Beizjagd (§ 36 Abs. 2) berechtigt, ist überdies der Nachweis der Eignung zu dieser Jagd durch die Ablegung einer Prüfung vor einer vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission. Eine in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesene Prüfung hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft auf Antrag als Prüfung im Sinne des ersten Satzes anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist.

(9) Bewerber, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen ein Verweigerungsgrund nach § 38 Abs. 1 lit. a oder d bis j vorliegt, sind von der Ablegung der Jagdprüfung einschließlich der Prüfung nach Abs. 8 für die Dauer des Grundes der Verweigerung ausgeschlossen.

(10) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung in Ausführung der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 die näheren Bestimmungen über die Prüfungsvoraussetzungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände und die Abhaltung der Prüfung zu regeln. Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung haben an die Kärntner Jägerschaft eine Prüfungsgebühr und eine Manipulationsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festzusetzen ist. Hiebei ist von den durchschnittlichen Kosten, die durch die Abhaltung der Prüfung entstehen (Entschädigung der Prüfer, Reisekosten, Personal- und Sachaufwand u. ä.), auszugehen. Die Prüfungsgebühr und die Manipulationsgebühr werden bei Zurücktreten von oder bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet.

In Kraft seit 23.01.2021 bis 31.12.9999
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