§ 43 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
6. Abschnitt

Jagd- und Wildschutz

§ 43

Verpflichtung zum Jagdschutz

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für deneinen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz zu sorgen.

Hierbei ist auf die für die Überwachung gemäß Abs. 2 maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere die Größe und Gestalt des Jagdgebietes, den Wildbestand, die Gefährdungen, denen das Wild ausgesetzt ist, Wildfütterungen sowie die Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes Bedacht zu nehmen.

(2) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen sowie die Überwachung der Einhaltung der auch in einem Jagdgebiet zu beobachtenden, zum Schutz von Tieren und von Pflanzen getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen, den Schutz des Wildes im Sinne des § 4 und vor Futternot sowie vor Wilderern.

(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

(4) Der Jagdschutz ist von Jagdschutzorganen (§ 44) auszuüben.

(4) (entfällt)

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 06.05.2000 bis 28.02.2018
6. Abschnitt

Jagd- und Wildschutz

§ 43

Verpflichtung zum Jagdschutz

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für deneinen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz zu sorgen.

Hierbei ist auf die für die Überwachung gemäß Abs. 2 maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere die Größe und Gestalt des Jagdgebietes, den Wildbestand, die Gefährdungen, denen das Wild ausgesetzt ist, Wildfütterungen sowie die Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes Bedacht zu nehmen.

(2) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen sowie die Überwachung der Einhaltung der auch in einem Jagdgebiet zu beobachtenden, zum Schutz von Tieren und von Pflanzen getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen, den Schutz des Wildes im Sinne des § 4 und vor Futternot sowie vor Wilderern.

(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

(4) Der Jagdschutz ist von Jagdschutzorganen (§ 44) auszuüben.

(4) (entfällt)

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