§ 36 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

5. Abschnitt

Jagdkarten

 

§ 36

Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Niemand darf jagen, ohne im Besitz einer gültigen Kärntner Jagdkarte (Jagdkarte, Jagdgastkarte) zu sein.

 

(2) Die Jagdkarte berechtigt nur dann auch zur Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd), wenn eine solche Berechtigung darin vermerkt ist.

 

(3) Die Kärntner Jagdkarte ist nicht übertragbar; sie gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Die einem Minderjährigen unter 18 Jahren erteilte Kärntner Jagdkarte berechtigt nur zum Jagen in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person, jedoch nicht zur Teilnahme an Jagden, bei denen Wild den Schützen zugetrieben oder zugedrückt wird (Treibjagden, Riegeljagden). Die Begleitperson muß Inhaber einer gültigen Kärntner Jagdkarte sein.

 

(4) Wer jagt, hat die gültige Kärntner Jagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.

 

(5) Für Maßnahmen nach § 15 Abs 6 ist eine Kärntner Jagdkarte nicht erforderlich.

 

(6) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35 K-JG
§ 37 K-JG