§ 36 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

5. Abschnitt

Jagdkarten

 

§ 36

Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Niemand darf jagen, ohne im Besitz einer gültigen Kärntner Jagdkarte (Jagdkarte, Jagdgastkarte) zu sein.

 

(2) Die Jagdkarte berechtigt nur dann auch zur Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd), wenn eine solche Berechtigung darin vermerkt ist.

 

(3) Die Kärntner Jagdkarte ist nicht übertragbar; sie gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Die einem Minderjährigen unter 18 Jahren erteilte Kärntner Jagdkarte berechtigt nur zum Jagen in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person, jedoch nicht zur Teilnahme an Jagden, bei denen Wild den Schützen zugetrieben oder zugedrückt wird (Treibjagden, Riegeljagden). Die Begleitperson muß Inhaber einer gültigen Kärntner Jagdkarte sein.

 

(4) Wer jagt, hat die gültige Kärntner Jagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.

 

(5) Für Maßnahmen nach § 15 Abs 6 ist eine Kärntner Jagdkarte nicht erforderlich.

 

(6) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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