§ 31 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 31

Ersatz der Verpachtungskosten

 

Der Pächter hat der Gemeinde binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung des Pachtvertrages die ihr durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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