§ 35 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Am Schluß jedes Jagdjahres (§ 36 Abs. 6) hat der Bürgermeister die Abrechnung zu erstellen.

(2) Der Pachtzins und allfällige sonstige Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages für die Gemeinde in der Höhe von 5 v. H. des Pachtzinses auf die Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke nach dem Flächenausmaß aufzuteilen, wobei jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben haben, auf denen die Jagd ruht oder die jagdlich nicht nutzbar sind. Der zur Deckung eines Abganges erforderliche Betrag ist vom Bürgermeister in gleicher Weise wie der Pachtzins auf die einzelnen Grundeigentümer aufzuteilen.

(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß des Jagdjahres hat der Bürgermeister die Abrechnung und ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundeigentümer nach Abs. 2 entfallenden Beträge durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen. Dies ist mit dem Beifügen kundzumachen, daß Beschwerden gegen die Abrechnung oder gegen die Feststellung der Anteile innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Kundmachung gerechnet, beim Bürgermeister schriftlich einzubringen sind.

(4) Rechtskräftig festgestellte Anteile am Pachtzins sind den Berechtigten auszuzahlen. Davon ausgenommen sind Anteile, deren Betrag 5,- Euro nicht übersteigt; diese verfallen zugunsten der Gemeinde.

(5) Die rechtskräftig bestimmten, zur Deckung des Gebarungsabganges erforderlichen Beträge sind binnen zwei Wochen, gerechnet von der Mitteilung an, beim Bürgermeister einzuzahlen.

(6) Wenn die Jagd nicht verpachtet ist, kann der Gemeinderat von den Eigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke zur Deckung der im Jagdjahr anfallenden Aufwendungen einen Beitrag einheben. Dieser ist nach den Grundsätzen des Abs. 2 aufzuteilen und mit einer zweiwöchigen Leistungsfrist zur Zahlung vorzuschreiben.

(7) Rückständige Beträge sind im Verwaltungsweg einzubringen.

In Kraft seit 23.01.2021 bis 31.12.9999
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