§ 39 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des § 37 nachträglich wegfällt, hat der Bezirksjägermeister die Jagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Jagdkartenbeitrages besteht nicht. Entzogene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von diesem als ungültig zu kennzeichnen.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.05.2000 bis 31.12.2013

(1) Wenn beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des § 37 nachträglich wegfällt, hat der Bezirksjägermeister die Jagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Jagdkartenbeitrages besteht nicht. Entzogene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von diesem als ungültig zu kennzeichnen.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft.

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