Kaution
(1) Wenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (§ 17 Abs 1) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution im Betrag eines Jahrespachtzinses bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen.
(2) Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.
(3) Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs 2 ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle (§ 77) zu entscheiden hat oder soferne der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.
(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
(5) Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen (Abs 2) erfüllt hat.
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