Ergebnislosigkeit der Versteigerung
Wird bei der Versteigerung der Ausrufungspreis nicht erreicht (§ 28 Abs 6) oder ist überhaupt kein Bieter erschienen, so hat der Gemeinderat längstens binnen zwei Wochen nach erfolgloser Versteigerung darüber zu beschließen, ob eine neuerliche Versteigerung unter Neufestsetzung des Ausrufungspreises oder die Verpachtung aus freier Hand gemäß § 33 stattfinden soll.
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