Wohnheime für alte Menschen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen mit maximal der Pflegestufe zwei eine Wohnmöglichkeit und Betreuungsleistungen in einem dem Wohnzweck untergeordneten Ausmaß anbieten. Die Betreuung muss während der gesamten Aufenthaltsdauer gegeben sein. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.
(1) Wohnheime für alte Menschen dürfen nur auf Grundstücken in Lagen errichtet werden, die gewährleisten,
a) | dass die Bewohner am Leben der Gemeinschaft teilhaben können, | |||||||||
b) | ihren regelmäßigen Bedarf an Konsumgütern des täglichen Lebens bei Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe des Heimes decken können – dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine Betreuung ausschließlich nur während eines Teiles des Tages angeboten wird – sowie | |||||||||
c) | dem Ruhebedürfnis der Bewohner Rechnung getragen werden kann. |
(2) Wohnheime für alte Menschen dürfen weiters nur auf Grundstücken errichtet werden, die so beschaffen sind, dass eine angemessene Grünanlage vorgesehen werden kann. Vor dem Heimeingang hat eine möglichst verkehrsfreie Fläche zu verbleiben!
(3) Wohnheime für alte Menschen müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein.
(1) Als Bewohnerzimmer sind Einbettzimmer oder Zweibettzimmer vorzusehen. Für höchstens je zwei Personen ist eine Nasszelle mit einer Größe von mindestens 4,7 m2 einzurichten; der Zugang hat über einen Vorraum zu erfolgen.
(2) Alle Bewohnerzimmer und die dazugehörigen Nasszellen sind behindertengerecht, pflegegerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei zu gestalten.
(3) Die Bodenfläche eines Einbettzimmers ist ohne Nasszelle mit mindestens 18 m2, die eines Zweibettzimmers mit mindestens 25 m2 zu bemessen.
(4) Die Bewohnerzimmer sind so zu gestalten, dass die notwendige Stellfläche für die Einrichtungsgegenstände nach Abs. 6 vorhanden ist.
(5) Die Bewohner müssen die Möglichkeit haben, mitgebrachte Einrichtungsgegenstände in ihrem Zimmer aufzustellen.
(6) Möbliert angebotene Bewohnerzimmer sind pro Person mindestens auszustatten mit:
a) | einem mindestens 200 cm langen und 90 cm breiten Bett, | |||||||||
b) | einem absperrbaren Schrank mit Fächern und einem Abteil zum Aufhängen von Kleidern, | |||||||||
c) | zwei Sitzgelegenheiten, davon mindestens eine mit fester Polsterung, Armlehnen, Kopfstütze und leicht zu reinigenden Bezügen, | |||||||||
d) | einem Nachtkästchen, | |||||||||
e) | einem Tisch. |
(7) Bewohnerzimmer sind ausreichend natürlich zu belichten. Zusätzlich sind Bewohnerzimmer mit einer künstlichen Belichtung auszustatten. Neben der natürlichen Raumbelichtung, die das ganze Zimmer einwandfrei beleuchten und
das Lesen und Schreiben am Tisch ermöglichen muss, ist auch eine geeignete künstliche Belichtung beim Bett, die von
dessen Kopfende aus leicht bedienbar ist, vorzusehen.
(8) Die Fenster sind mit Vorhängen, Jalousien oder Ähnlichem zu versehen. Sofern dies im Hinblick auf die Lage der Bewohnerzimmer erforderlich ist, sind vor den Fenstern Sonnenschutzeinrichtungen anzubringen.
(1) Pro 25 Bewohner ist ein Badezimmer mit einer von drei Seiten zugänglichen Badewanne mit Lifter vorzusehen. Im Badezimmer muss ein Waschbecken und eine Toilette vorhanden sein. Der Raum muss gut entlüftbar und hell sein und über ein Ausmaß von 14 m2 verfügen.
(2) In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, behinderten- und rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen.
(3) Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifenspender, Einmalhandtuchspender und Tretabfalleimer auszustatten.
(4) Pro 25 Bewohner ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.
(1) Wohnheime für alte Menschen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten, in familiäre Strukturen zu gliedern und können für bis zu 75 Wohnplätze vorgesehen werden. Diese Normgröße kann nach erfolgter Bedarfsprüfung überschritten werden, sofern hiedurch bedingte nachteilige Folgen für die Wohn- und Betreuungsqualität, allenfalls auch durch Auflagen, vermieden werden können und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.
(2) Folgende Gemeinschaftsräume müssen vorhanden sein:
a) | Räume für Rehabilitation, | |||||||||
b) | Besucherräume, | |||||||||
c) | Speisezimmer, | |||||||||
d) | Lesezimmer, | |||||||||
e) | ein Gymnastikraum, | |||||||||
f) | ein Andachtsraum, | |||||||||
g) | ein Veranstaltungsraum, der ein breitgefächertes Angebot an Aktivitäten zulässt, | |||||||||
h) | ein Raucherzimmer, | |||||||||
i) | Räume, in denen Friseurleistungen oder Fußpflege angeboten werden können, und | |||||||||
j) | falls in den Wohnräumen keine Kochstelle eingerichtet ist, ist jede Etage mit einer Teeküche mit einem Großraumkühlschrank auszustatten. |
(3) Einzelne der in Abs. 2 genannten Raumfunktionen können auch durch einen Mehrzweckraum erfüllt werden, sofern die mit dem Mehrzweckraum zu erfüllenden Funktionen miteinander vereinbar sind.
Elektrische Anlagen
In den Wohnräumen sind mindestens vier Elektrosteckdosen, ein Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne und eine Rufanlage vorzusehen. Die Rufanlage muss auch von den Nebenräumen (Bad, Dusche, Toilette) aus betätigt werden können. Eine Möglichkeit zum jederzeitigen ungestörten Telefonieren ist vorzusehen.
Verkehrswege und der Gebäudezugang müssen behindertengerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei sein. Die Gänge müssen mindestens 2,20 m breit sein. In den Gängen sind Handläufe anzubringen. Die Verkehrswege sind so auszustatten, dass eine leichte Orientierung möglich ist.
Außenanlagen
Sofern eine Grünfläche nach § 2 Abs. 2 vorzusehen ist, soll diese zusammenhängend gestaltet sein und für den Aufenthalt der Bewohner mit behindertengerechten, rollstuhlgerechten und barrierefreien Wegen und Zugängen sowie Sitzgelegenheiten ausgestattet werden. Entsprechende Sonnenschutzbepflanzungen oder -einrichtungen sind anzubringen.
Aufzüge
Wohnheime für alte Menschen mit mehr als einem Geschoss müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von Krankenliegen geeignet ist. Weitere zur Beförderung von Krankenliegen geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Altenwohnheimes erforderlich ist.
Reinigung
(1) Für die gründliche Reinigung der Wohnräume durch das Personal ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal wöchentlich Sorge zu tragen.
(2) Die Reinigung der Wäsche der Bewohner hat regelmäßig unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Hygiene zu erfolgen.
(3) Alle allgemein benützbaren Bereiche eines Wohnheimes für alte Menschen sind laufend rein zu halten.
(4) In jedem Geschoss sind eigene versperrbare Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Reinigungsutensilien einzurichten.
(1) Für bis zu zwölf Bewohner ist mindestens Betreuungspersonal im Ausmaß von 2,054 Vollzeitäquivalenten und für jedes weitere angefangene Dutzend an der Bewohneranzahl ist Betreuungspersonal im Ausmaß von 1,027 weiteren Vollzeitäquivalenten vorzusehen.
(2) Ab 37 Bewohnern muss Betreuungspersonal im Ausmaß von 2,054 Vollzeitäquivalenten die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. Vom verbleibenden Betreuungspersonal muss mehr als die Hälfte an Vollzeitäquivalenten die Berufsberechtigung als Pflegeassistent oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz aufweisen.
(3) Liegt die Zahl unter 37 Bewohnern, muss Betreuungspersonal im Ausmaß von 1,027 Vollzeitäquivalenten die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. Vom verbleibenden Betreuungspersonal muss mehr als die Hälfte an Vollzeitäquvialenten die Berufsberechtigung als Pflegeassistent oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz aufweisen.
(4) Es muss gewährleistet sein, dass während des Tages eine Betreuungsperson, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, anwesend ist.
(5) Während der Nacht ist ein Nachtdienst einzurichten. Dieser Nachtdienst ist mit Betreuungspersonal im Ausmaß von mindestens einem Vollzeitäquivalent mit der Berufsberechtigung als Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz oder einem Vollzeitäquivalent mit der Qualifikation zur Pflegeassistenz zu besetzen.
(6) Bewohner, die zu einer gründlichen Körperreinigung alleine nicht in der Lage sind, sind hiebei zu unterstützen.
(7) Abweichend von Abs. 1, 2 und 3 gilt in Wohnheimen für alte Menschen, die von einem Sozialhilfeverband im Sinne des § 70 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, hinsichtlich der pflegerischen und sozialen Betreuung Folgendes:
a) | Für bis zu zwölf Bewohner ist mindestens Betreuungspersonal im Ausmaß von zwei Vollzeitäquivalenten und für jedes weitere angefangene Dutzend an der Bewohneranzahl ist Betreuungspersonal im Ausmaß eines weiteren Vollzeitäquivalentes vorzusehen. | |||||||||
b) | Ab 37 Bewohnern muss Betreuungspersonal im Ausmaß von zwei Vollzeitäquivalenten die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits‐ und Krankenpflege aufweisen. Vom verbleibenden Betreuungspersonal muss mehr als die Hälfte an Vollzeitäquivalenten die Berufsberechtigung als Pflegeassistent oder Fach‐Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz aufweisen. | |||||||||
c) | Liegt die Zahl unter 37 Bewohnern, muss Betreuungspersonal im Ausmaß von einem Vollzeitäquivalent die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits‐ und Krankenpflege aufweisen. Vom verbleibenden Betreuungspersonal muss mehr als die Hälfte an Vollzeitäquivalenten die Berufsberechtigung als Pflegeassistent oder Fach‐Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz aufweisen. |
Heimleitung
Der Träger von Einrichtungen hat für die Leitung eine fachlich geeignete, verantwortliche Person zu bestellen.
Räume für Verwaltungs-, Betriebs-
und sonstiges Personal
Für das Pflege-, Betreuungs-, Verwaltungs-, Reinigungs-, Küchen- und sonstige Betriebs-personal sind die erforderlichen Arbeits-, Aufenthalts-, Sozial-, Sanitär- und Umkleideräume vorzusehen und von den Wohnräumen der Altenheimbewohner getrennt anzuordnen.
II. Abschnitt
Pflegeeinrichtungen
Begriff
Pflegeheime und Pflegestationen sind Einrichtungen, die unabhängig vom Alter ihrer Bewohner diesen entsprechend ihren Bedürfnissen die erforderlichen Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.
Lage
(1) Pflegeheime dürfen nur auf Grundstücken in Lagen errichtet werden, die gewährleisten,
a) | dass die Bewohner am Leben der Gemeinschaft teilhaben können, | |||||||||
b) | die Bewohner ihren regelmäßigen Bedarf an Konsumgütern des täglichen Lebens bei Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe des Heimes decken können – dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine Betreuung ausschließlich nur während eines Teiles des Tages angeboten wird – und | |||||||||
c) | dem Ruhebedürfnis der Bewohner Rechnung getragen wird. |
(2) Pflegeheime für alte Menschen dürfen weiters nur auf Gründstücken errichtet werden, die so beschaffen sind, dass eine angemessene Grünanlage vorgesehen werden kann.
(3) Pflegeheime müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein.
(1) Als Bewohnerzimmer sind Einbettzimmer oder Zweibettzimmer vorzusehen. Für höchstens je zwei Personen ist eine Nasszelle mit einer Größe von mindestens 5 m2 einzurichten; der Zugang hat über einen Vorraum zu erfolgen.
(2) Alle Bewohnerzimmer und die dazugehörigen Nasszellen sind behindertengerecht, pflegegerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei zu gestalten.
(3) Die Bodenfläche eines Einbettzimmers ist ohne Nasszelle mit mindestens 18 m2, die eines Zweibettzimmers mit mindestens 25 m2 zu bemessen.
(4) Die Bewohnerzimmer sind so zu gestalten, dass die notwendige Stellfläche für die Einrichtungsgegenstände nach Abs. 6 vorhanden ist.
(5) Die Bewohner müssen die Möglichkeit haben, mitgebrachte Einrichtungsgegenstände in ihrem Zimmer aufzustellen.
(6) Die Bewohnerzimmer sind pro Person mindestens auszustatten mit:
a) | einem mindestens 200 cm langen und 90 cm breiten Bett, wobei das Bett und sein Aufstellungsort den Anforderungen der Pflege entsprechen muss, | |||||||||
b) | einem absperrbaren Schrank mit Fächern und einem Abteil zum Aufhängen von Kleidern, | |||||||||
c) | zwei Sitzgelegenheiten, davon mindestens eine mit fester Polsterung, Armlehnen, Kopfstütze und leicht zu reinigenden Bezügen, | |||||||||
d) | einem Nachtkästchen, | |||||||||
e) | einem Tisch. |
(7) Bewohnerzimmer sind ausreichend natürlich zu belichten. Zusätzlich sind Bewohnerzimmer mit einer künstlichen Belichtung auszustatten. Neben der natürlichen Raumbelichtung, die das ganze Zimmer einwandfrei beleuchten und das Lesen und Schreiben am Tisch ermöglichen muss, ist auch eine geeignete künstliche Belichtung beim Bett, die von dessen Kopfende aus leicht bedienbar ist, vorzusehen.
(8) Die Fenster sind mit Vorhängen, Jalousien oder Ähnlichem zu versehen. Sofern dies im Hinblick auf die Lage der Bewohnerzimmer erforderlich ist, sind vor den Fenstern Sonnenschutzeinrichtungen anzubringen.
Verkehrswege
Verkehrswege und der Gebäudezugang müssen behindertengerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei sein. Die Gänge müssen mindestens 2,20 m breit sein. In den Gängen sind Handläufe anzubringen. Die Verkehrswege sind so auszustatten, dass eine leichte Orientierung möglich ist.
Außenanlagen
Sofern eine Grünfläche nach § 15 Abs. 2 vorzusehen ist, soll diese zusammenhängend gestaltet sein und für den Aufenthalt der Bewohner mit behindertengerechten, rollstuhlgerechten und barrierefreien Wegen und Zugängen sowie Sitzgelegenheiten ausgestattet werden.
Entsprechende Sonnenschutzbepflanzungen oder -einrichtungen sind anzubringen.
Pflegeheime und Pflegestationen mit mehr als einem Geschoss müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von Krankenbetten geeignet ist. Weitere zur Beförderung von Krankenbetten geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Pflegeheimes oder der Pflegestation erforderlich ist.
Elektrische Anlagen
In den Wohnräumen sind mindestens vier Elektrosteckdosen, ein Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne und eine Rufanlage vorzusehen. Die Rufanlage muss auch von den Nebenräumen (Bad, Dusche, Toilette) aus betätigt werden können. Eine Möglichkeit zum jederzeitigen ungestörten Telefonieren ist vorzusehen.
(1) (entfällt)
(2) (entfällt)
(3) Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifenspender, Einmalhandtuchspender und Tretabfalleimer auszustatten.
(4) Pro Pflegeeinheit ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.
Reinigung
(1) Für die gründliche Reinigung der Wohnräume durch das Personal ist nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal wöchentlich Sorge zu tragen.
(2) Die Reinigung der Wäsche der Bewohner hat regelmäßig unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Hygiene zu erfolgen.
(3) Alle allgemein benützbaren Bereiche eines Pflegeheimes oder einer Pflegestation für alte Menschen sind laufend rein zu halten.
(4) In jedem Geschoss sind eigene versperrbare Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Reinigungsutensilien vorzusehen.
Der Personalschlüssel gemäß § 24 Abs. 1 und § 24a kann im Einzelfall um bis zu 10% unterschritten werden, soweit aufgrund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.
Heimleitung
Der Träger von Einrichtungen hat für die Leitung eine fachlich geeignete, verantwortliche Person zu bestellen.
Räume für Verwaltungs-, Betriebs-
und sonstiges Personal
Für das Pflege-, Betreuungs-, Verwaltungs-, Reinigungs-, Küchen- und sonstige Betriebspersonal sind die erforderlichen Arbeits-, Aufenthalts-, Sozial-, Sanitär- und Umkleideräume vorzusehen und von den Wohnräumen der Heimbewohner getrennt anzuordnen.
III. Abschnitt
Tageszentren
Begriff
Tageszentren sind Einrichtungen für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen, die tagsüber eine strukturierte Unterbringung, Betreuung und Pflege anbieten.
Lage
(1) Der Standort eines Tageszentrums soll möglichst zentral, bevorzugt im räumlichen Naheverhältnis mit bestehenden Altenwohn- und Pflegeheimen gelegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Klienten die Teilhabe am sozialen Leben zu ermöglichen.
(2) Tageszentren sind behindertengerecht und mit geeigneten Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen auszustatten.
Pflegerische und soziale Betreuung
Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal und Hilfspersonal entsprechend der Anzahl ihrer Klienten sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes erbracht werden.
Psychosoziale Wohnbetreuungen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen mit einer chronisch psychischen Erkrankung eine Wohnmöglichkeit und die erforderliche Betreuungs- und Hilfeleistungen anbieten. Pflegeleistungen werden in einem untergeordneten Ausmaß erbracht.
Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO
StF: LGBl Nr 40/2005
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz, LGBl. Nr. 7/1996, i. d. g. F., wird verordnet: