§ 5 K-HKH

K-HKH - Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Wohnheime für alte Menschen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten, in familiäre Strukturen zu gliedern und können für bis zu 75 Wohnplätze vorgesehen werden. Diese Normgröße kann nach erfolgter Bedarfsprüfung überschritten werden, sofern hiedurch bedingte nachteilige Folgen für die Wohn- und Betreuungsqualität, allenfalls auch durch Auflagen, vermieden werden können und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

(2) Folgende Gemeinschaftsräume müssen vorhanden sein:

a)

Räume für Rehabilitation,

b)

Besucherräume,

c)

Speisezimmer,

d)

Lesezimmer,

e)

ein Gymnastikraum,

f)

ein Andachtsraum,

g)

ein Veranstaltungsraum, der ein breitgefächertes Angebot an Aktivitäten zulässt,

h)

ein Raucherzimmer,

i)

Räume, in denen Friseurleistungen oder Fußpflege angeboten werden können, und

j)

falls in den Wohnräumen keine Kochstelle eingerichtet ist, ist jede Etage mit einer Teeküche mit einem Großraumkühlschrank auszustatten.

(3) Einzelne der in Abs. 2 genannten Raumfunktionen können auch durch einen Mehrzweckraum erfüllt werden, sofern die mit dem Mehrzweckraum zu erfüllenden Funktionen miteinander vereinbar sind.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-HKH


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-HKH selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-HKH


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-HKH


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-HKH eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-HKH Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-HKH
§ 6 K-HKH