(1) Wohnheime für alte Menschen dürfen nur auf Grundstücken in Lagen errichtet werden, die gewährleisten,
a) | dass die Bewohner am Leben der Gemeinschaft teilhaben können, | |||||||||
b) | ihren regelmäßigen Bedarf an Konsumgütern des täglichen Lebens bei Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe des Heimes decken können – dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine Betreuung ausschließlich nur während eines Teiles des Tages angeboten wird – sowie | |||||||||
c) | dem Ruhebedürfnis der Bewohner Rechnung getragen werden kann. |
(2) Wohnheime für alte Menschen dürfen weiters nur auf Grundstücken errichtet werden, die so beschaffen sind, dass eine angemessene Grünanlage vorgesehen werden kann. Vor dem Heimeingang hat eine möglichst verkehrsfreie Fläche zu verbleiben!
(3) Wohnheime für alte Menschen müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein.
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