§ 12 K-HKH

K-HKH - Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 12

Heimleitung

 

Der Träger von Einrichtungen hat für die Leitung eine fachlich geeignete, verantwortliche Person zu bestellen.

In Kraft seit 07.08.2009 bis 31.12.9999
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