Reinigung
(1) Für die gründliche Reinigung der Wohnräume durch das Personal ist nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal wöchentlich Sorge zu tragen.
(2) Die Reinigung der Wäsche der Bewohner hat regelmäßig unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Hygiene zu erfolgen.
(3) Alle allgemein benützbaren Bereiche eines Pflegeheimes oder einer Pflegestation für alte Menschen sind laufend rein zu halten.
(4) In jedem Geschoss sind eigene versperrbare Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Reinigungsutensilien vorzusehen.
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