Räume für Verwaltungs-, Betriebs-
und sonstiges Personal
Für das Pflege-, Betreuungs-, Verwaltungs-, Reinigungs-, Küchen- und sonstige Betriebs-personal sind die erforderlichen Arbeits-, Aufenthalts-, Sozial-, Sanitär- und Umkleideräume vorzusehen und von den Wohnräumen der Altenheimbewohner getrennt anzuordnen.
0 Kommentare zu § 13 K-HKH