Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsAls Mindestausstattung an qualifiziertem Betreuungspersonal ist für je acht Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.
(2)Absatz 2Als Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Personen herangezogen werden, die Als Betreuungspersonal im Sinne des Absatz eins, dürfen nur Personen herangezogen werden, die
a)Litera azur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, bevorzugt mit einer Spezialisierung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
b)Litera bzur Ausübung des Berufsbildes der Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,
c)Litera cin einem Spezialgebiet ausgebildet sind; dazu zählen Fach-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuer, (Klinische) Psychologen oder Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten, Sozialarbeiter, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Personen mit vergleichbaren Qualifikationen nach den einschlägigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.
(3)Absatz 3Das auf den Mindestpersonalschlüssel des Abs. 1 anrechenbare Personal hat sich wie folgt zusammenzusetzen:Das auf den Mindestpersonalschlüssel des Absatz eins, anrechenbare Personal hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
b)Litera b32 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. b. Diese Personaleinheit kann mit zusätzlichen Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a kompensiert werden;32 % Personaleinheiten gemäß Absatz 2, Litera b, Diese Personaleinheit kann mit zusätzlichen Personaleinheiten gemäß Absatz 2, Litera a, kompensiert werden;
c)Litera c50 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. c. Der Anteil des Personals mit den in Abs. 2 lit. c angeführten Qualifikationen kann durch den zusätzlichen Einsatz von Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a oder b kompensiert werden.50 % Personaleinheiten gemäß Absatz 2, Litera c, Der Anteil des Personals mit den in Absatz 2, Litera c, angeführten Qualifikationen kann durch den zusätzlichen Einsatz von Personaleinheiten gemäß Absatz 2, Litera a, oder b kompensiert werden.
(4)Absatz 4Heimhilfen, welche bei der Unterstützung der Basisversorgung ausschließlich unter Aufsicht und Anleitung von Angehörigen der Gesundheitsberufe tätig sein dürfen, können anstelle des Personals gem. Abs. 2 lit. c eingesetzt werden. Im Betreuungsschlüssel kann eine Anrechnung im Ausmaß von maximal 10 % des gesamterforderlichen Betreuungspersonals erfolgen.Heimhilfen, welche bei der Unterstützung der Basisversorgung ausschließlich unter Aufsicht und Anleitung von Angehörigen der Gesundheitsberufe tätig sein dürfen, können anstelle des Personals gem. Absatz 2, Litera c, eingesetzt werden. Im Betreuungsschlüssel kann eine Anrechnung im Ausmaß von maximal 10 % des gesamterforderlichen Betreuungspersonals erfolgen.
(5)Absatz 5Bei Einrichtung einer Nachtbereitschaft ist zusätzlich zu dem im Abs. 1 vorzusehenden Betreuungspersonal weiteres Personal mit der Mindestqualifikation Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzusetzen.Bei Einrichtung einer Nachtbereitschaft ist zusätzlich zu dem im Absatz eins, vorzusehenden Betreuungspersonal weiteres Personal mit der Mindestqualifikation Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzusetzen.
In Kraft seit 04.08.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30b K-HKH
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30b K-HKH selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30b K-HKH