Wohnheime für alte Menschen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen mit maximal der Pflegestufe zwei eine Wohnmöglichkeit und Betreuungsleistungen in einem dem Wohnzweck untergeordneten Ausmaß anbieten. Die Betreuung muss während der gesamten Aufenthaltsdauer gegeben sein. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.
0 Kommentare zu § 1 K-HKH