§ 27 K-HKH

K-HKH - Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 27

Räume für Verwaltungs-, Betriebs-

und sonstiges Personal

 

Für das Pflege-, Betreuungs-, Verwaltungs-, Reinigungs-, Küchen- und sonstige Betriebspersonal sind die erforderlichen Arbeits-, Aufenthalts-, Sozial-, Sanitär- und Umkleideräume vorzusehen und von den Wohnräumen der Heimbewohner getrennt anzuordnen.

In Kraft seit 07.08.2009 bis 31.12.9999
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