Außenanlagen
Sofern eine Grünfläche nach § 15 Abs. 2 vorzusehen ist, soll diese zusammenhängend gestaltet sein und für den Aufenthalt der Bewohner mit behindertengerechten, rollstuhlgerechten und barrierefreien Wegen und Zugängen sowie Sitzgelegenheiten ausgestattet werden.
Entsprechende Sonnenschutzbepflanzungen oder -einrichtungen sind anzubringen.
0 Kommentare zu § 19 K-HKH