§ 8 K-HKH

K-HKH - Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 8

Außenanlagen

 

Sofern eine Grünfläche nach § 2 Abs. 2 vorzusehen ist, soll diese zusammenhängend gestaltet sein und für den Aufenthalt der Bewohner mit behindertengerechten, rollstuhlgerechten und barrierefreien Wegen und Zugängen sowie Sitzgelegenheiten ausgestattet werden. Entsprechende Sonnenschutzbepflanzungen oder -einrichtungen sind anzubringen.

In Kraft seit 07.08.2009 bis 31.12.9999
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