§ 16 K-HKH

K-HKH - Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Als Bewohnerzimmer sind Einbettzimmer oder Zweibettzimmer vorzusehen. Für höchstens je zwei Personen ist eine Nasszelle mit einer Größe von mindestens 5 m2 einzurichten; der Zugang hat über einen Vorraum zu erfolgen.

(2) Alle Bewohnerzimmer und die dazugehörigen Nasszellen sind behindertengerecht, pflegegerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei zu gestalten.

(3) Die Bodenfläche eines Einbettzimmers ist ohne Nasszelle mit mindestens 18 m2, die eines Zweibettzimmers mit mindestens 25 m2 zu bemessen.

(4) Die Bewohnerzimmer sind so zu gestalten, dass die notwendige Stellfläche für die Einrichtungsgegenstände nach Abs. 6 vorhanden ist.

(5) Die Bewohner müssen die Möglichkeit haben, mitgebrachte Einrichtungsgegenstände in ihrem Zimmer aufzustellen.

(6) Die Bewohnerzimmer sind pro Person mindestens auszustatten mit:

a)

einem mindestens 200 cm langen und 90 cm breiten Bett, wobei das Bett und sein Aufstellungsort den Anforderungen der Pflege entsprechen muss,

b)

einem absperrbaren Schrank mit Fächern und einem Abteil zum Aufhängen von Kleidern,

c)

zwei Sitzgelegenheiten, davon mindestens eine mit fester Polsterung, Armlehnen, Kopfstütze und leicht zu reinigenden Bezügen,

d)

einem Nachtkästchen,

e)

einem Tisch.

(7) Bewohnerzimmer sind ausreichend natürlich zu belichten. Zusätzlich sind Bewohnerzimmer mit einer künstlichen Belichtung auszustatten. Neben der natürlichen Raumbelichtung, die das ganze Zimmer einwandfrei beleuchten und das Lesen und Schreiben am Tisch ermöglichen muss, ist auch eine geeignete künstliche Belichtung beim Bett, die von dessen Kopfende aus leicht bedienbar ist, vorzusehen.

(8) Die Fenster sind mit Vorhängen, Jalousien oder Ähnlichem zu versehen. Sofern dies im Hinblick auf die Lage der Bewohnerzimmer erforderlich ist, sind vor den Fenstern Sonnenschutzeinrichtungen anzubringen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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