§ 29 K-HKH

K-HKH - Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 29

Lage

 

(1) Der Standort eines Tageszentrums soll möglichst zentral, bevorzugt im räumlichen Naheverhältnis mit bestehenden Altenwohn- und Pflegeheimen gelegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Klienten die Teilhabe am sozialen Leben zu ermöglichen.

 

(2) Tageszentren sind behindertengerecht und mit geeigneten Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen auszustatten.

In Kraft seit 07.08.2009 bis 31.12.9999
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