§ 22 K-HKH

K-HKH - Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) (entfällt)

(2) (entfällt)

(3) Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifenspender, Einmalhandtuchspender und Tretabfalleimer auszustatten.

(4) Pro Pflegeeinheit ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.

In Kraft seit 24.04.2020 bis 30.06.2020
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