§ 22 K-HeizG

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Betreiber von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die in der Verordnung nach § 21 vorgesehenen Überprüfungen durch Prüforgane (§ 24) durchführen zu lassen, den Prüfbericht – unbeschadet des Abs. 3 – mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

(2) Ergibt die Überprüfung iSd Abs. 1 eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Betriebswerte, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Er hat ehestmöglich eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen, und die Ergebnisse dieser Überprüfung auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:

1.

einen Nachweis über die Registrierung;

2.

die Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;

3.

Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;

4.

Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;

5.

Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach Abs. 2, §§ 23 Abs. 3, 23a und 26 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach §§ 23a und 26.

  1. (2) Ergibt die Überprüfung iSd Abs. 1 eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Betriebswerte, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Er hat ehestmöglich eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen, und die Ergebnisse dieser Überprüfung auf Verlangen nachzuweisen.

Stand vor dem 27.06.2022

In Kraft vom 01.03.2018 bis 27.06.2022

(1) Die Betreiber von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die in der Verordnung nach § 21 vorgesehenen Überprüfungen durch Prüforgane (§ 24) durchführen zu lassen, den Prüfbericht – unbeschadet des Abs. 3 – mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

(2) Ergibt die Überprüfung iSd Abs. 1 eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Betriebswerte, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Er hat ehestmöglich eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen, und die Ergebnisse dieser Überprüfung auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:

1.

einen Nachweis über die Registrierung;

2.

die Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;

3.

Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;

4.

Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;

5.

Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach Abs. 2, §§ 23 Abs. 3, 23a und 26 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach §§ 23a und 26.

  1. (2) Ergibt die Überprüfung iSd Abs. 1 eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Betriebswerte, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Er hat ehestmöglich eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen, und die Ergebnisse dieser Überprüfung auf Verlangen nachzuweisen.

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