§ 20 K-HeizG

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

Die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten iSd § 23 Abs. 5)Betreiber unverzüglich dem Rauchfangkehrer anzuzeigen, der vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten)Betreiber mit der Sichtprüfung nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, beauftragt wird. Ebenso sind die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, die nicht an eine Abgasanlage angeschlossen ist, oder von wesentlichen Teilen davon vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten)Betreiber unverzüglich einem zur Sichtprüfung befugten Rauchfangkehrer anzuzeigen. In beiden Fällen hat gleichzeitig eine Anzeige an den Bürgermeister zu erfolgen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.03.2014 bis 28.02.2018

Die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten iSd § 23 Abs. 5)Betreiber unverzüglich dem Rauchfangkehrer anzuzeigen, der vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten)Betreiber mit der Sichtprüfung nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, beauftragt wird. Ebenso sind die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, die nicht an eine Abgasanlage angeschlossen ist, oder von wesentlichen Teilen davon vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten)Betreiber unverzüglich einem zur Sichtprüfung befugten Rauchfangkehrer anzuzeigen. In beiden Fällen hat gleichzeitig eine Anzeige an den Bürgermeister zu erfolgen.

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