(1) Soweit durch Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 Personen, die am gesetzwidrigen Ausbringen der GVO nicht mitgewirkt oder diesem nicht zugestimmt oder es nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind sie von dem nach § 8 Abs. 2 und 3 oder § 9 Abs. 1 Verpflichteten angemessen zu entschädigen.
(2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederaufbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
Erreichen die Schäden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so sind die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.
(3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend macht, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, sofern ein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt.
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