§ 7 K-GtVG

K-GtVG - Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 7

Verdacht der Verunreinigung

 

Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, ist verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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