Ersatzhaftung für Aufträge
(1) Ist derjenige, der GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 oder 2 ausgebracht hat, nicht feststellbar, ist ein Auftrag gemäß § 8 Abs 2 oder 3 dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu erteilen. Der Grundeigentümer haftet jedoch nur dann, wenn er dem Ausbringen entweder zugestimmt oder dieses geduldet hat. Die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers haften, wenn sie vom Ausbringen Kenntnis hatten oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben mussten. Ersatzansprüche des Grundeigentümers und der Rechtsnachfolger bleiben unberührt.
(2) Kann auch der Grundeigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel durchzuführen. Ersatzansprüche des Landes bleiben unberührt.
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