§ 6 K-GtVG

K-GtVG - Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 6

Informationspflichten

 

Im Fall der Nichtuntersagung gemäß § 5 Abs 3 hat

a)

der jeweils Nutzungsberechtigte die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die vom zu nutzenden Grundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung gemäß § 4 Abs 1 unter Angabe der Art des auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Informationen überdies im Fachblatt der Landwirtschaftskammer ("Der Kärntner Bauer") und in einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben;

b)

die Landesregierung die beabsichtigte Nutzung unter Anführung des wesentlichen Inhalts der Anzeige (§ 4 Abs 1 und 2) auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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