(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer
a) | GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 2 ausbringt; oder | |||||||||
b) | die beabsichtigte Nutzung von Grundflächen durch Ausbringen von GVO entgegen § 4 Abs. 1 nicht drei Monate vorher anzeigt; oder | |||||||||
c) | Grundstücke entgegen der Untersagung nach § 5 Abs. 2 durch Ausbringen von GVO nutzt; oder | |||||||||
d) | einen behördlichen Auftrag nach § 8 missachtet; oder | |||||||||
e) | GVO trotz eines behördlichen Verbotes nach § 5a ausbringt. |
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 7260 Euro zu bestrafen, wer einer Verpflichtung nach § 6 lit. a, § 7, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 nicht nachkommt.
(3) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 lit. b und des Abs. 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(5) Bildet das nach Abs. 1 lit. a unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.
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